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§ 1
1. Zur Erleichterung und als Nachweis einerjournalistischen Tätigkeit stellen dieJugendpresseverbände und/oder derenMitgliedsverbände Mitgliedern, die das 27.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den„Jugend-Presseausweis“ sowie das„Jugendpresse-Autoschild“ aus. Dabei ist diesebundeseinheitliche Jugend-Presseausweis-Ordnung verbindlich.
2. Jugend-Presseausweis und Jugendpresse-Autoschild sind ausschließlich bei der Ausübungjournalistischer Tätigkeiten zu verwenden,nicht bei privaten Anlässen.
3. Jugend-Presseausweis und Jugendpresse-Autoschild bleiben Eigentum des ausstellendenVerbandes. Beide sind nicht übertragbar undkönnen, insbesondere bei Missbrauch,jederzeit durch diesen eingezogen werden.
4. Jegliche Haftung des ausstellendenJugendpresseverbandes für den Umgang mitdem Jugend-Presseausweis und demJugendpresse-Autoschild ist ausgeschlossen.Bei Minderjährigen haften dieErziehungsberechtigten.
§ 2
Die Ausstellung erfolgt nur an Mitglieder derJugendpresseverbände und/oder derenMitgliedsverbände, sofern diese in derJugendpresse oder in vergleichbarer Weise tätigsind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendethaben. Der Nachweis der journalistischen Tätigkeiterfolgt durch Einsendung von mindestens zweieigenen Publikationen als Belegexemplare, dienicht älter als sechs Monate sein sollen. Es wirdvereinbart, dass für die verschiedenen Medienneben dem journalistischen Anspruch folgendeKriterien gelten:
a) Schülerzeitungen/JugendzeitungenAls Belegexemplar gilt eine Ausgabe der bereitsveröffentlichten Schüler- oder Jugendzeitung, inder zwei gekennzeichnete Artikel des Antragstellersabgedruckt sind oder zwei Ausgaben der bereitsveröffentlichten Schüler- oder Jugendzeitungen, indenen jeweils ein namentlich gekennzeichneterArtikel des Antragsstellers abgedruckt ist.
b) OnlinemagazineAls Belegexemplar gelten die URL sowie mindestenszehn ausgedruckte Artikel, die auf diesererschienen sind und eine ausreichende Gewähr fürdas Vorliegen einer journalistischen Publikationbieten. Von diesen müssen mindestens zweinamentlich gekennzeichnete Artikel desAntragstellers sein.
c) Radio- und VideogruppenAls Belegexemplar gilt ein Datenträger mitmindestens zwei Sendungen oder Beiträgen, diebereits gesendet worden sind. EineSendebestätigung soll beigefügt werden.
d) FotografenAls Belegexemplare gelten Fotografien, die denjeweiligen Anforderungen an das gleiche Mediumunter den Punkten a, b und e entsprechen.
e) Mitarbeiter bei sonstigen MedienAls Belegexemplare gelten zwei Ausgaben derMedien, die nachweislich vom Antragstellerveröffentlicht sein müssen.
§ 3
1. Jugend-Presseausweis und Jugendpresse-Autoschild sind bis zum Ende desKalenderjahres gültig, in dem sie ausgestelltwurden. Beide sind umgehend, spätestensjedoch bis 31. Januar des Folgejahres an denausstellenden Verband zurückzugeben oder mitzwei neuen Tätigkeitsnachweisen, die nichtälter als sechs Monate sein sollen, zurVerlängerung einzureichen.
2. Ein Verlust des Jugend-Presseausweises oderdes Jugendpresse-Autoschildes ist unverzüglichanzuzeigen. Für die Neuausstellung sind diejeweiligen Gebühren erneut zu entrichten.
3. Bei Ende der Mitgliedschaft oder Vollendungdes 27. Lebensjahres sind der Jugend-Presseausweis und das Jugendpresse-Autoschild umgehend zurückzugeben. Gleichesgilt für den Fall, dass die journalistischeTätigkeit nicht mehr besteht.
§ 4
1. Die Jahresgebühr für einen Jugend-Presseausweis beträgt bei allenJugendpresseverbänden mindestens 15,00 Europro Kalenderjahr. Die Gebühr kann unabhängigvon einer tatsächlich erfolgten Verlängerungerhoben werden. § 3, Absatz 1 bleibtunberührt.
2. Die Jahresgebühr für ein Jugendpresse-Autoschild beträgt bei allenJugendpresseverbänden mindestens 15,00 Europro Kalenderjahr. Die Gebühr kann unabhängigvon einer tatsächlich erfolgten Verlängerungerhoben werden. § 3, Absatz 1 bleibtunberührt.
§ 5
Um die ordnungsgemäße Ausstellung derDokumente zu ermöglichen muss jedem Antrageine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises(Kinderausweis, Personalausweis oder Reisepass)beigefügt werden.
§ 6
1. Um die ordnungsgemäße Verwendung desAusweises sicherzustellen kann derausstellende Jugendpresseverband beiVerstößen gegen dieseJugendpresseausweisordnung eineVertragsstrafe von bis zu 150,00 Euro fordern.
2. Alle Jugendpresseverbände sind verpflichtet,die jeweiligen Unterlagen zur Ausgabe derJugendpresseausweise und des Jugendpresse –Autoschildes einschließlich der Belegexemplarebis zum Ende des auf die Ausstellung folgendenKalenderjahres aufzuheben.
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